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  • M.O.I Abt. Wiederbeschaffung

mehr als 1000 Beiträge seit 30.03.2020

Beitragserhöhung "politisch nicht vermittelbar" ...

... heißt doch nichts anderes, alls dass die Rundfunkanstalten die seit längerem vorliegenden Aufforderungen zu kostensparenden Reformen ignoriert oder nicht hinreichend umgesetzt haben.
Aber wird mal spannend, ob das BVerfG tatsächlich Zustimmung erzwingt. Denn schon mit dem Urteil von 2021 hat das BVerfG die "Entscheidungskompetenz" ja bereits an die KEF delegiert. Wenn das Bestand hat, bleibt den Ländern wohl wenig anderes, als sich über eine Reform des Rundfunkstaatsvertrages zu vereinbaren.

Wie die Rundfunkanstalten überhaupt dazu kommen, sich langfristig über die Höhe der aktuellen Beitragseinnahmen hinaus zu verpflichten, ist vielleicht noch ein weiterer Ansatzpunkt. Denn damit haben sie ja bereits wissentlich eine höhere Belastung der Beitragszahler provoziert. Warum die KEF das hat durchgehen lassen, wäre schon zu hinterfragen und ist in jedem Fall ein Punkt, die korrekt und wirtschaftlich ermittelte Empfehlung der Beitragshöhe anzuzweifeln.

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  • Avatar von Michael Boettcher
    • Michael Boettcher

    mehr als 1000 Beiträge seit 18.07.2000

    Antwort auf Beitragserhöhung "politisch nicht vermittelbar" ... von M.O.I Abt. Wiederbeschaffung.

    M.O.I Abt. Wiederbeschaffung schrieb am 20.11.2024 12:06:

    Denn schon mit dem Urteil von 2021 hat das BVerfG die "Entscheidungskompetenz" ja bereits an die KEF delegiert.

    Eigentlich hat das BVerfG die Entscheidung an sich gerissen, nachdem 2021 das Parlament in Sachsen-Anhalt nicht über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags entscheiden konnte, weil der Ministerpräsident keine entsprechende Vorlage vorlegte. Damit hat sich das BVerfG praktisch selbst ermächtigt den Beitrag bzw. seine Höhe festzulegen.
    Im Grunde wäre es konsequent, wenn man auf das bisherige Prozedere verzichtet und das BVerfG künftig die Beitragshöhe aus eigener Machtvollkommenheit festlegt. Das spart Zeit, überflüssige Prozesse und sichert dem ÖR-Rundfunk gewiss ausreichende Einnahmen.

    M. Boettcher

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  • Avatar von oho (2)
    • oho (2)

    mehr als 1000 Beiträge seit 08.06.2020

    Antwort auf Re: Beitragserhöhung "politisch nicht vermittelbar" ... von Michael Boettcher.

    Michael Boettcher schrieb am 20.11.2024 17:24:

    M.O.I Abt. Wiederbeschaffung schrieb am 20.11.2024 12:06:

    Denn schon mit dem Urteil von 2021 hat das BVerfG die "Entscheidungskompetenz" ja bereits an die KEF delegiert.

    Eigentlich hat das BVerfG die Entscheidung an sich gerissen, nachdem 2021 das Parlament in Sachsen-Anhalt nicht über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags entscheiden konnte, weil der Ministerpräsident keine entsprechende Vorlage vorlegte. Damit hat sich das BVerfG praktisch selbst ermächtigt den Beitrag bzw. seine Höhe festzulegen.
    Im Grunde wäre es konsequent, wenn man auf das bisherige Prozedere verzichtet und das BVerfG künftig die Beitragshöhe aus eigener Machtvollkommenheit festlegt. Das spart Zeit, überflüssige Prozesse und sichert dem ÖR-Rundfunk gewiss ausreichende Einnahmen.

    M. Boettcher

    https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/kriegspropaganda-fuer-kinder-beim-zdf-wirbel-um-videoclip-zu-taurus-lieferung-an-die-ukraine-li.2192668 ist eines der Glanzstücke, die mir die Rundfunkgebühren inakzeptabel erscheinen lassen. Vielleicht sollte man dem BVerfG eine Sammlung von solchen Kostproben des Wirkens unserer Öffentlich-Rechtlichen zukommen lassen.

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  • Avatar von Sperrnix
    • Sperrnix

    665 Beiträge seit 30.05.2024

    Antwort auf Re: Beitragserhöhung "politisch nicht vermittelbar" ... von Michael Boettcher.

    Michael Boettcher schrieb am 20.11.2024 17:24:

    M.O.I Abt. Wiederbeschaffung schrieb am 20.11.2024 12:06:

    Denn schon mit dem Urteil von 2021 hat das BVerfG die "Entscheidungskompetenz" ja bereits an die KEF delegiert.

    Eigentlich hat das BVerfG die Entscheidung an sich gerissen, nachdem 2021 das Parlament in Sachsen-Anhalt nicht über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags entscheiden konnte, weil der Ministerpräsident keine entsprechende Vorlage vorlegte. Damit hat sich das BVerfG praktisch selbst ermächtigt den Beitrag bzw. seine Höhe festzulegen.
    Im Grunde wäre es konsequent, wenn man auf das bisherige Prozedere verzichtet und das BVerfG künftig die Beitragshöhe aus eigener Machtvollkommenheit festlegt. Das spart Zeit, überflüssige Prozesse und sichert dem ÖR-Rundfunk gewiss ausreichende Einnahmen.

    M. Boettcher

    Das Bundesverfassungsgericht hat nichts "an sich gerissen", es wurde von den ÖR angerufen. Warum? Weil die Länder gegen den Staatsvertrag verstossen haben. Und danach hat das BVerfG zu Urteilen: Nach den Regeln des Staatsvertrags.

    Wenn du hier die Schuld beim BVerfG suchst, trifft deine Kritik die falschen und entlastet damit fälschlicherweise die Schuldigen: Die Länder. Diese bestimmen den Rundfunkstaatsvertrag. Sie haben die Möglichkeit, diesen zu ändern. Nicht das BVerfG.

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  • Avatar von Michael Boettcher
    • Michael Boettcher

    mehr als 1000 Beiträge seit 18.07.2000

    Antwort auf Re: Beitragserhöhung "politisch nicht vermittelbar" ... von Sperrnix.

    Sperrnix schrieb am 22.11.2024 00:03:

    Das Bundesverfassungsgericht hat nichts "an sich gerissen", es wurde von den ÖR angerufen. Warum? Weil die Länder gegen den Staatsvertrag verstossen haben. Und danach hat das BVerfG zu Urteilen: Nach den Regeln des Staatsvertrags.

    Der Staatsvertrag enthält eine Kündigungsklausel, nach der jedes Land aus diesem Vertrag aussteigen kann. Nun muss zum Ausstieg aber der neue Vertrag erst einmal in Kraft gesetzt werden. Das ist er, allerdings eben nicht in allen Bundesländern.
    Das BVerfG hätte ggf. den formalen Ausstieg von Sachsen-Anhalt aus dem Staatsvertrag feststellen können, weil es den neuen Vertrag nicht in Kraft gesetzt hat. Es kann aber nicht die Funktion des gewählten Parlaments einnehmen, nur weil ein Ministerpräsident befürchtet, dass das Parlament nicht zustimmen würde.
    Das Land Sachsen-Anhalt kann im Übrigen seinen eigenen Rundfunk betreiben. Einen Zwang zum Betrieb eines gemeinsamen Rundfunks gibt es nicht.

    M. Boettcher

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    • Sperrnix

    665 Beiträge seit 30.05.2024

    Antwort auf Re: Beitragserhöhung "politisch nicht vermittelbar" ... von Michael Boettcher.

    Michael Boettcher schrieb am 22.11.2024 12:22:

    Sperrnix schrieb am 22.11.2024 00:03:

    Das Bundesverfassungsgericht hat nichts "an sich gerissen", es wurde von den ÖR angerufen. Warum? Weil die Länder gegen den Staatsvertrag verstossen haben. Und danach hat das BVerfG zu Urteilen: Nach den Regeln des Staatsvertrags.

    Der Staatsvertrag enthält eine Kündigungsklausel, nach der jedes Land aus diesem Vertrag aussteigen kann. Nun muss zum Ausstieg aber der neue Vertrag erst einmal in Kraft gesetzt werden. Das ist er, allerdings eben nicht in allen Bundesländern.
    Das BVerfG hätte ggf. den formalen Ausstieg von Sachsen-Anhalt aus dem Staatsvertrag feststellen können, weil es den neuen Vertrag nicht in Kraft gesetzt hat. Es kann aber nicht die Funktion des gewählten Parlaments einnehmen, nur weil ein Ministerpräsident befürchtet, dass das Parlament nicht zustimmen würde.
    Das Land Sachsen-Anhalt kann im Übrigen seinen eigenen Rundfunk betreiben. Einen Zwang zum Betrieb eines gemeinsamen Rundfunks gibt es nicht.

    M. Boettcher

    "(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft."
    https://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/text/2009_07.php

    Cool. Jetzt muss nur noch ein einziges Bundesland genügend Arsch in der Hose haben, um auszusteigen - und damit auch alle Gebührenzahler dieses Landes. Damit hätte der Spuk ein Ende.

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