kann in späteren (viel, viel späteren) Kommentaren als klassisches Beispiel dafür zitiert werden, dass manchmal die Staatsraison und der Wunsch der Opfer nach Sühne eine viel höhere Bestrafung erfordern als es der subjektiven Schuld des Täters entspricht.
Normalerweise ist dieses Strafmaß Tätern vorbehalten, die heimtückisch, brutal und sadistisch morden. Bei Beihilfe oder nur Kenntnis mit Billigung ist wohl eine Überprüfung der weiteren Haft nach 15 Jahren möglich.
Das Urteil mit höchstmöglicher Bestrafung
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