Deshalb ermittelt die GBA auch wegen § 129a Abs. 1 StGB und nicht wegen § 83 StGB.
Wohl unklar, ob Versuchsschwelle beweisbar. Außerdem: Keine TKÜ-Katalogtat im Sinne von § 100a StPO.
Oder Kurz:
Vielleicht hat der „Prinz“ daran geglaubt putschen zu können, aber selbst die GBA glaubt nicht daran, dieses „Können“ nur in den wildesten Träumen glaubhaft vortragen zu können ;-)
Das wäre auch mal ein spannendes Thema für TP aber dafür bräuchte man Fachwissen und keine Ideologie. Schwierig also.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.12.2022 19:23).