Brasso schrieb am 24.08.2022 16:18:
Nur möchte ich auf die Ergänzug/Änderungen von 2022 hinweisen: EU-Verordnung Nr. 2022/1269
10. Artikel 5aa wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder
mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den
unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium,
Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die
Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die
Schweiz oder den Westbalkan,“Dazu gibt es noch andere Buchstaben, die unter Anderem auch den Kauf von Öl regeln.
Meinen Sie die Ausnahmen? Betrifft aber nur "Transaktionen". Behalten Sie ansonsten bitte Sanktionen von russischen Banken sowie russischen Auslandsdevisen im Auge, wonach das Ganze Augenwischerei wird (Russland berechtigte Reaktion zu diesen Transaktionen waren die Konvertierungskonten).
Wesentlicher ist der eigentliche Text der Sanktionsbestimmungen der "EU-Verordnung Nr. 833/2014", wonach der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, der Verkauf oder die Ausfuhr von Gasturbinentriebwerken, Technologie und anderen in den Sanktionslisten aufgeführten Gütern direkt oder indirekt an Personen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten ist, und zwar unabhängig davon, ob die aufgeführten Güter oder Technologien in der EU hergestellt wurden.
Würde Gazprom z.B. die "Mühlheimer Turbine" annehmen, würde dies formalrechtlich einen Verstoß gegen das Sanktionsregime bedeuten und hätte sowohl für Unternehmen und auch die Mitarbeiter im Einzelnen. In Deutschland sind die Rechtsfolgen u.a. im Außenwirtschaftsgesetz festgelegt. Für einen Verstoß gegen die Sanktionen werden für ein Unternehmen ein Bußgeld (das kann in die Millionen gehen) und für natürliche Personen ein Bußgeld sowie auch strafrechtliche Haftung vorgesehen. Hinzu kommen im Falle der NS1-Gasturbinen die Sanktionen der beteiligten Länder GB (die britische Siemenstochter "Industrial Turbine Company (UK) Limited" ist der konkrete Vertragspartner für die Turbinenwartung von NS1) und Kanada, wo die Wartung der NS1-Turbinen durchgeführt werden.
Solange hier NS1 nicht ausdrücklich durch rechtsverbindliche Erklärung der betreffenden Länder von den Sanktionen ausgenommen wird und für Gazprom Rechtssicherheit besteht, wird Gazprom einen Teufel tun und sich durch die Annahme der "Mühlheimer Gasturbine" eine Risiko aussetzen, auf dessen Grundlage man den Konzern in Fetzen zerreißen könnte. Juristisch handelt Gazprom da vollkommen korrekt, so dass ich mir da umso weniger erklären kann, warum da von Deutschland (EU), GB und Kanada die erforderlichen Lösungen zum Aufrechterhalt der vollen Betriebs von NS1 ausbleiben. Na gut, dann bleibt die eine Turbine in Mühlheim stehen, die anderen zur Wartung ausstehende Turbinen in Russland bis auch die verbleibenden Einheiten ihr Laufzeitlimits erreicht haben und es am Ende kein Gas mehr über NS1 gibt - ein weiteres Ergebnis unserer Sanktionen, an dem aber ganz sicher nicht "Putin" schuld ist!