Selbst im Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann, der anders gelagert war, weil das vermeintliche Opfer selbst Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hatte und als Nebenklägerin in einem Prozess auftrat, war diese nicht automatisch durch den Freispruch des Angeklagten 2011 einer Straftat überführt.
Das ist ein Riesenproblem bei Bezichtigungstatbeständen. Mit einer sauberen Bezichtigung erreicht man eine teils massive Schädigung der Zielperson, oft Freiheitsberaubung und nicht selten die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz.
Die Unschuldsvermutung ist zudem bei der bezichtigten Tat gering, aber bei der Bezichtigung hoch ausgeprägt. Das ist auch so eine Frau/Mann-Sache. Oft spielen auch Vorurteile eine große Rolle.
Tatsache ist jedoch, dass man auch die Falschbezichtigung nachweisen musste, man muss also nachweisen, dass die bezichtigende Person nicht tatsächlich an die Vorwürfe glaubte (auch eingebildet oder irrtümlich). Dieser Beweis kann nur in extremen Ausnahmefällen (z.B. Fall Horst Arnold) überhaupt erbracht werden. Es ist schließlich ein innerer Tatbestand, der sich der objektive Beweisbarkeit fast immer entzieht (und dann in dubio pro reo).
Eine juristische Verfolgung von Falschbezichtigung ist daher von vornherein aussichtslos und vergrößert nur den eingetretenen Schaden für das Opfer.
All das ist natürlich bekannt, insbesondere dass einer Falschbezichtigerin (insbesondere wenn sie weiblich ist) selbst bei Nachweis der Unschuld des Opfers (was schwer genug ist) keinerlei juristische oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen (oder mit minimaler Wahrscheinlichkeit). Selbst in den abgezählten Fällen, in denen es doch zur Bestrafung kam, war die Strafe allenfalls symbolisch.
Daher ist der Anreiz für Falschbezichtigungen so hoch wie bei kaum einer anderen Straftat: Hoher Ertrag praktisch ohne Risiko.