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  • Sumari

mehr als 1000 Beiträge seit 27.01.2017

Polarisierung?

§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

Wir werden neue Knäste brauchen. Sehr viele neue Knäste.
Aber vielleicht hängt sich der eine oder die andere auch selbst auf, wenn sie begreifen, was sie getan haben.

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    • Sumari

    mehr als 1000 Beiträge seit 27.01.2017

    Nachtrag

    Antwort auf Polarisierung? von Sumari.

    Sumari schrieb am 02.05.2021 16:28:

    § 225
    Mißhandlung von Schutzbefohlenen
    (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

    1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
    2. seinem Hausstand angehört,
    3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
    4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
    quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

    1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
    2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
    bringt.

    Wir werden neue Knäste brauchen. Sehr viele neue Knäste.
    Aber vielleicht hängt sich der eine oder die andere auch selbst auf, wenn sie begreifen, was sie getan haben.

    § 225 ist einer der Tatbestände nach denen die Mitläufer verurteilt werden.

    Die Haupttäter in den Regierungen des Bundes und der Länder, den Parlamenten des Bundes und der Länder, den obersten Gerichten des Bundes und der Länder, den Hetzern in den öffentlich-rechtlichen und den privaten Medien, sind wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit abzuurteilen. Lebenslänglich mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist das einzig angemessene Urteil.

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  • Avatar von jsjs
    • jsjs

    mehr als 1000 Beiträge seit 25.12.2019

    Antwort auf Polarisierung? von Sumari.

    Ihr Querdenker habt echt einen an der Waffel.

    Die halten sich für Sophie Scholl, die anderen faseln von Volksgerichtshöfen oder Gefängnissen.

    Rauskommen wird vor allem eines: ihr ruiniert euch eure bürgerliche Existenz.

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