Herr Bathon schreibt zu Russland:
Kreml unter Druck: Proteste in Baschkortostan eskalieren
Im Mittelpunkt stand die Verurteilung des Aktivisten Alsynow zu vier Jahren Strafkolonie, offiziell wegen Anstiftung zu ethnischem Hass. Alsynow war bekannt als Anführer der Proteste gegen die Zerstörung des Berges Kuschtau, der einem Industrieprojekt weichen sollte. Seine Anhänger sehen in der Verurteilung eine Vergeltungsmaßnahme für seinen Widerstand, während die Behörden ihn des Extremismus beschuldigen.Die Proteste in Baschkortostan wurden von den Behörden als Massenunruhen eingestuft. Der Einsatz von Tränengas und Blendgranaten zeigt den Ernst der Lage. Verschiedene Medien berichten von 20 bis 40 Verletzten und 20 Verhafteten.
Rückblende: Deutschland 14.01.2023 - nach Lesart der obigen Darstellung
Neuer Titel der Meldung:
Berlin unter Druck: Proteste in Lützerath eskalieren
Die Tagesschau berichtet:
Mit der Besetzung des Ortes wollen die etwa 470 Klimaaktivisten den Energiekonzern RWE daran hindern, die Braunkohle in dem Gebiet abzubaggern. Laut Polizei haben etwa 320 Aktivisten das Gelände seit der Räumung am Mittwoch freiwillig verlassen. Vier Personen seien "im Rahmen von Widerstandshandlungen" verletzt worden, etwa durch Ankleben sowie einen Sturz, sagte der Polizeisprecher am Morgen. Zudem seien fünf Polizisten durch Pyrotechnik verletzt worden.
Gegen 124 Personen seien Strafanzeigen erstattet worden, vor allem wegen Landfriedensbruchs sowie Widerstands gegen Polizisten.In den vergangenen Tagen hatte es zudem immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Aktivisten und Polizei gegeben. Laut Aktivisten ging die Polizei gewaltsam gegen die Besetzer vor und setzte Tränengas ein. Die Aktivisten sollen Molotowcocktails und Pyrotechnik in Richtung der Einsatzkräfte geworfen haben.
https://www.tagesschau.de/inland/luetzerath-raeumung-133.html
Und dann am 19.04.2023 wird berichtet:
In einem ersten Prozess im Zusammenhang mit der polizeilichen Räumung der Ortschaft Lützerath am Braunkohletagebau Garzweiler ist eine 23-Jährige zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.
https://www.deutschlandfunk.de/haftstrafe-fuer-attacke-auf-polizei-waehrend-der-luetzerath-raeumung-100.html
Ja, ich weiß, die Strafen in Russland sind drakonischer, aber die mögliche Maximalstrafe für Landfriedensbruch sind übrigens 3 Jahre Haft.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
... und würden die Protestierer z.B. wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung verurteilt, wären dann schon maximal 10 Jahre Haft möglich. Dazu würde z.B. der Besitz von Kriegswaffen und ein Delikt wie Entführung oder schwere Körperveletzung ausreichen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Bei den Ereignissen rund um Garzweiler ist aber anscheinend keiner auf die Idee gekommen, dass die Bundesregierung nicht mehr fest im Sattel sitzt...
Seltsam.