Victory Gin schrieb am 15.01.2021 16:10:
1. Es geht um Verträge und geschätzte Gewinneinbußen.
Jede Firma schreibt ihre Produktionsmittel ab, macht der Staat einen Betrieb wegen neuer Gesetze dicht, der bisher innerhalb gültiger Gesetze produziert hat, macht er sich entschädigungspflichtig.
Es gibt ein Rückwirkungsverbot als juristischen Grundsatz.
Das ist ja interessant - ich wusste bisher nicht, dass es ein Gesetz zur Gewinngarantie gibt. Als z.B. Asbest als gesundheitschädlich eingestuft wurde und die Produktion und der Verkauf von z.B. Eternitplatten verboten wurde, musste der Staat ja auch keine Entschädigungen an die Unternehmen zahlen.
2. Die EE-Umlage ist ein Gesetz zur Subventionierung von erneuerbaren Energien.
Die EEG-Umlage wird von den Verbrauchern bezahlt, damit handelt es sich nicht um öffentliche Gelder, die für einen Markteingriff verwendet werden. Sie ist somit de facto keine Subvention.
Die Umlagebefreiung für Großverbveraucher wiederum ist eine Querfinanzierung, wo Gelder der Umlagepflichtigen zum Begleichen der Anteile der Umlagebefreiten umgeleitet werden. Damit handelt es sich aber trotzdem nicht um eine Subvention im Sinne der Definition, auch wenn sie die gleiche Wirkung entfacht. Von daher hat die EU auch eine Überprüfung angestrebt, ob es sich dabei um unerlaubte staatliche Beihilfe handelt, was in letzter Instanz verneint wurde.
Trotdem handelt es sich um eine finanzielle Vergünstigung für die Industrie, die von den Haushalten und den kleineren Betrieben finanziert wird. Es handelt sich also um eine Umverteilung von unten nach oben.
Anhand der Grafik des statistischen Bundesamtes lässt sich die Entwicklung der EEG-Umlage sehr schön nachvollziehen.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/152973/umfrage/eeg-umlage-entwicklung-der-strompreise-in-deutschland-seit-2000/
Auffallend ist hier die sprunghafte Änderung der Steigerungen ab 2010, die ein Ergebnis der EEG-Novelle von 2009, die von der letzten schwarz-gelben Koalition beschlossen wurde und eine Direktvermarktung von EE-Strom an der Strombörse und die daran angeschlossene EEG-Umlageberechnung auf der Basis der Differenzpreise zum Spotmarktpreis eingeführt hat. Das hat zur Folge, dass bei einem Überangebot an Strom im Netz mit negativen Spotmarktpreisen die EE extrem verteuert werden, obwohl sie laut Gesetz aus umweltpolitischen Gesichtspunkten Einspeisevorrang haben und somit nicht für das Überangebot verantwortlich gemacht werden können.
Wäre die bis dahin geltende Regelung zur Berechnung der EEG-Umlage beibehalten worden, so läge diese heute im ungünstigsten Fall bei maximal 4 €Ct.