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  • unbekannter Benutzer

mehr als 1000 Beiträge seit 02.09.2003

Falsches Ergebnis der Verwerflichkeitsprüfung

Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB

Neben der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, muss die Tat zusätzlich als „verwerflich“ anzusehen sein, um Bagatellfälle ausschließen zu können. Dies wird gesetzlich durch die sog. Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB verankert, welche besagt, dass „die Tat dann rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Drohung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“. Verwerflichkeit liegt dann vor, wenn die Tat in besonderem Maße zu missbilligen ist. Diese Missbilligung kann sich aufgrund des Mittels, des Zwecks oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben.

Hier ist wohl auf den Zweck abzustellen:

Der Zweck ist u.a. verwerflich, wenn der Täter vom Opfer ein Verhalten, auf das der Täter keinen Anspruch hat, verlangt[/b].

Hier fordert der Täter vom Opfer nicht irgendein (abstraktes) Ziel des Klimaschutzes ein, sondern ganz konkret: "Du darfst hier jetzt nicht fahren!" Auf dieses Verhalten hat der Täter keinen Anspruch (ganz abgesehen davon, dass durch die Blockade auch E-Autos am Fahren gehindert werden).

Die Verwerflichkeitsprüfung führte also nicht zum korrekten Ergebnis. Es geht nicht darum, welche abstrakten hehren Ziele der Täter verfolgt, sondern zu was er konkret das Opfer nötigt.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (15.11.2023 14:13).

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  • Avatar von Emrymer
    • Emrymer

    mehr als 1000 Beiträge seit 28.08.2020

    Ein Richter hat natürlich von Justiz keine Ahnung

    Antwort auf Falsches Ergebnis der Verwerflichkeitsprüfung von .

    Ein Richter hat natürlich von Rechtsprechung, Jurisprudenz u.a.m. keine Ahnung...

    Der "Täter" der Klimaproteste hat von niemandem etwas verlangt, er hat lediglich verhindert, daß etwas anderes geschehen konnte. Oder verlangt ein umgestürzter Baum von Autofahrern, daß sie woanders langfahren oder sich den Weg freisägen? Ist es insofern "verwerflich" von einem Baum, so umzustürzen, daß er eine Straße blockiert?

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  • Avatar von xj12
    • xj12

    mehr als 1000 Beiträge seit 10.02.2012

    Antwort auf Ein Richter hat natürlich von Justiz keine Ahnung von Emrymer.

    Ein Richter hat natürlich von Rechtsprechung, Jurisprudenz u.a.m. keine Ahnung...

    Ach der letzte Freispruch in Berlin wurde von höherer Stelle auch kassiert - also auch Richter können "irren".

    Der "Täter" der Klimaproteste hat von niemandem etwas verlangt, er hat lediglich verhindert, daß etwas anderes geschehen konnte.

    Er hat vorsätzlich Leute am weiterkommen gehindert.

    Oder verlangt ein umgestürzter Baum von Autofahrern, daß sie woanders langfahren oder sich den Weg freisägen?

    Bäume fallen in der Regel nicht vorsätzlich um, und versuchen auch nicht vorsätzlich sich gegen die Beseitigung duch zB festkleben zu wehren.

    Merke: nicht alles was hinkt ist ein Vergleich.

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  • Avatar von Helmut Jakoby
    • Helmut Jakoby

    955 Beiträge seit 27.09.2023

    Antwort auf Re: Ein Richter hat natürlich von Justiz keine Ahnung von xj12.

    xj12 schrieb am 15.11.2023 15:43:

    Ein Richter hat natürlich von Rechtsprechung, Jurisprudenz u.a.m. keine Ahnung...

    Ach der letzte Freispruch in Berlin wurde von höherer Stelle auch kassiert - also auch Richter können "irren".

    Der "Täter" der Klimaproteste hat von niemandem etwas verlangt, er hat lediglich verhindert, daß etwas anderes geschehen konnte.

    Er hat vorsätzlich Leute am weiterkommen gehindert.

    Oder verlangt ein umgestürzter Baum von Autofahrern, daß sie woanders langfahren oder sich den Weg freisägen?

    Bäume fallen in der Regel nicht vorsätzlich um, und versuchen auch nicht vorsätzlich sich gegen die Beseitigung duch zB festkleben zu wehren.

    Merke: nicht alles was hinkt ist ein Vergleich.

    Na, da bin ich ja mal neugierig, wie z.B. ein GDL-Streik eingestuft wird (siehe hervorgehobene Aussage).

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  • Avatar von Emrymer
    • Emrymer

    mehr als 1000 Beiträge seit 28.08.2020

    Ebensowenig gab es einen Vorsatz, einen bestimmten Menschen zu hindern

    Antwort auf Re: Ein Richter hat natürlich von Justiz keine Ahnung von xj12.

    Bäume fallen in der Regel nicht vorsätzlich um

    Und ebenso wenig gab es bei den Protesten wohl einen Vorsatz, eine bestimmte Person zu behindern oder eine bestimmte Verrichtung zu unterbinden. Entsprechend liegt keine Verwerflichkeit im Sinne des o.g. genannten Paragraphen vor.

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    • unbekannter Benutzer

    5 Beiträge seit 15.11.2023

    Antwort auf Falsches Ergebnis der Verwerflichkeitsprüfung von .

    Würde ich nach 4 Semestern Jura auch so sehen. Hoffentlich legt die Staatsanwaltschaft Revision ein.

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