Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB
Neben der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, muss die Tat zusätzlich als „verwerflich“ anzusehen sein, um Bagatellfälle ausschließen zu können. Dies wird gesetzlich durch die sog. Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB verankert, welche besagt, dass „die Tat dann rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Drohung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“. Verwerflichkeit liegt dann vor, wenn die Tat in besonderem Maße zu missbilligen ist. Diese Missbilligung kann sich aufgrund des Mittels, des Zwecks oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben.
Hier ist wohl auf den Zweck abzustellen:
Der Zweck ist u.a. verwerflich, wenn der Täter vom Opfer ein Verhalten, auf das der Täter keinen Anspruch hat, verlangt[/b].
Hier fordert der Täter vom Opfer nicht irgendein (abstraktes) Ziel des Klimaschutzes ein, sondern ganz konkret: "Du darfst hier jetzt nicht fahren!" Auf dieses Verhalten hat der Täter keinen Anspruch (ganz abgesehen davon, dass durch die Blockade auch E-Autos am Fahren gehindert werden).
Die Verwerflichkeitsprüfung führte also nicht zum korrekten Ergebnis. Es geht nicht darum, welche abstrakten hehren Ziele der Täter verfolgt, sondern zu was er konkret das Opfer nötigt.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (15.11.2023 14:13).