Als Grundlage für Meinungsbildung möchte ich zwei Dinge erläutern:
1.) Was ist Rechtsbeugung?
Die Unterscheidung laut ständiger und viel kritisierter Rechtsprechung ist laut Definition des Bundesgerichtshofes zwischen „bewussten“ Rechtsbruch und dem Vorsatz zu sehen.
Den Vorsatz kennen wir aus Straftaten wie Mord oder Betrug. Hierfür reicht auch ein bedingter Vorsatz. Vorsatz ist oft schwer nachweisbar, weswegen oftmals auf andere Straftatbestände plädiert wird, die leichter nachweisbar sind.
Der bewusste Rechtsbruch ist noch viel schwerer zu beweisen, er setzt voraus, dass nachgewiesen werden kann, dass der Richter in jedem Zug seines Handelns bewusst Recht gebeugt hat. Beispiel: ein Gutachter erklärt während der richterlichen Anhörung seine Befangenheit und zieht das Gutachten zurück, erklärt, es müsse ein neues Gutachten erstellt werden. Der Richter protokolliert, der Gutachter habe das Gutachten bestätigt und gründet darauf sein Urteil. Wäre das zum Beispiel filmisch festgehalten, wäre das dann ein Beweis für eine Rechtsbeugung? Man möchte meinen, ja. Aber der Richter wird sagen, er habe den Gutachter in dem Moment anders verstanden. Er habe verstanden, der Gutachter habe sein Gutachten bestätigt und zur erneuten Bestätigung angeregt, ein neues zusätzliches Gutachten zu erstellen, um Befangenheit auszuschließen. Wie will man nun nachweisen, dass der Richter "bewusst" Recht gebeugt hat? Genau, kann man nach dieser Definition nicht. Denn dafür müsste man in seinen Kopf reinschauen können.
Anders läge der Fall, wenn es ein gerichtliches Anhörungsprotokoll gäbe, der vermeintlich Angehörte aber schon längst tot war. Da kann der Richter nicht mehr wirklich viel geltend machen.
Man mag das kritisieren, ich gehöre zu den Kritikern, aber das ist die derzeitige Rechtslage.
Welches der in hiesigem Falle benannten Verdachtsmomente wäre also geeignet, diesen Nachweis zu führen? Genau. Keiner.
Es gibt alternative leichter nachweisbare Versuche der Definition, die aber nicht geltendes Recht abbilden:
Nach der in der Literatur herrschenden sogenannten objektiven Theorie ist der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung dann erfüllt, wenn der Richtende das Recht objektiv falsch anwendet und es sich um einen eindeutigen Rechtsverstoß handelt (also nicht verschiedene Handlungen oder Auslegungen des Rechts vertretbar sind).
Nach der sogenannten subjektiven Theorie liegt Rechtsbeugung nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung im bewussten Widerspruch zur Überzeugung des Richtenden steht.
Selbst dagegen aber würden die in hiesigen Falle bestehenden Verdächtigungen nicht verstoßen.
2.) Was ist Befangenheit?
Egal. Befangenheit spielt juristisch keine Rolle. Es ist egal, ob ein Richter befangen ist oder nicht. Einzig und alleine relevant ist, ob ein objektives Kriterium vorliegt, welches geeignet ist, die Sorge der Befangenheit zu erregen. Es reicht also eine begründete Sorge bereits aus. Beispiele wären ein enges Verwandtschaftsverhältnis zu einer der Parteien. Oder, dass der Richter sich in der Verhandlung wie ein Anwalt einer der Parteien verhält. Das wäre geeignet, die Sorge der Befangenheit zu begründen. Damit keine Zweifel an der Objektivität des Gerichtes aufkommen können, wäre der Richter abzulehnen. Egal, ob er tatsächlich befangen ist oder nicht.
Zurück zum Thema Rechtsbeugung. Und dem Vergleich zu Vorsatz. Der oft schwer zu beweisen ist und deswegen oft auf ein leichter nachweisbaren Straftatbestand plädiert wird. Wäre das hier nicht auch eher zielführend gewesen? Also auf Befangenheit denn auf Rechtsbeugung zu gehen? Und wenn ja, warum macht man das dann nicht?
Reichen vielleicht die Verdachtsmomente noch nicht einmal dafür? Oder ist der Einschüchterungseffekt zu gering, ließe sich damit zum Beispiel keine solchen Hausdurchsuchungen durchführen, etc. oder gar beides?
Objektiv reicht noch nicht mal dafür einer der benannten Vorwürfe aus.
Fazit:
Es lag von Anfang an nichts vor, was geeignet gewesen wäre, den Verdacht der Rechtsbeugung zu erhärten, auch dann nicht, wenn sich jeder einzelne Vorwurf nachweisen ließe. Keiner davon erfüllt die Kriterien für Rechtsbeugung. Die Untersuchung war damit unbegründet und rechtswidrig.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (06.07.2021 00:23).