wenigerquatschenmehrschieben schrieb am 30.09.2022 10:20:
Und im Grundgesetz steht, dass diese kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss? wo?
Da lässt sich bestenfalls ein Angebot zur Grundversorgung ableiten.Und dein letzter Satz ist genau der Punkt. Zu welchen Preisen diese angeboten werden muss, steht nirgends.
Das Grundgesetz liefert wie gesagt den Rahmen.
Das Recht auf Sozialhilfe ist dann im §9 SGB 1 genauer ausgeführt.
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__9.html
Die Festlegung der Höhe des Regelbedarfs ist dann in §20 SGB 2 und §27 SGB 12 geregelt.
Seit 2011 wird dieser Regelbedarf nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) alle 5 Jahre vom Statistischen Bundesamt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt.