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Bereits der Ablehnung eines Beweisantrags von Hoffmann hatte der 5. Strafsenat des OLG erkennen lassen, dass er ein im Keller von Ernst gefundenes Messer mit DNA-Spuren nicht für die Tatwaffe hält, weil eine Verkaufsquittung für ein Messer darauf hindeute, dass dieses erst nach der Tat gekauft worden sei. Weitere Untersuchungen dazu hatte der Senat aber abgelehnt. Hoffmann dagegen hält das gefundene Messer mit Blutanhaftungen, die in mehreren signifikanten Merkmalen mit der DNA von Ahmed I. übereinstimmten, für einen sehr starken Beweis.
Wenn die DNS auf dem Messer nicht exakt identisch mit der des Nebenklägers sein soll, dann wird folgerichtig jemand Anderes mit dem Messer geschnitten worden sein.