Antwort auf Korrekt, aber was hat es mit dem Thema zu tun? von pewoo.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Schutzrecht gegen Staatswillkür, insbesondere Folter etc. - somit also auch gegen eine (mögliche) Impfpflicht.
Ein krankheitsfreies Leben, wie du es gern hättest, ist damit NICHT gemeint, weil sich ebendies nie umsetzen ließe.
Und dann lies bitte mal den §28b Absatz 11 IfSG:
(11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.
Das heißt, mit der Gültigkeit des IfSG bei bestehender "Epidemischer Lage von nationaler Tragweite" ist dieses Grundrecht sowieso nur Makulatur.
Sich also während dieses Status auf Art.2 Abs.2 Satz 1 GG berufen zu wollen, zumal noch im völlig falschen Kontext, ist hochgradig naiv.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (19.05.2021 08:39).