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  • Avatar von In der Sache
    • In der Sache

    892 Beiträge seit 24.04.2017

    Antwort auf Bitte das nächste Mal Korrektur lesen (lassen?) von Huhu!.

    Huhu! schrieb am 18.05.2021 23:32:

    Wie war das noch bei Contergan? Bedauerlicher Einzelfall? Ja nee, ist klar, würde doch heute keiner mehr machen.

    Und jetzt mal zur Überraschung: Thalidomid ist ein pharmakologisch scheißpotenter Wirkstoff und auch modern in Brasilien eingesetztes anti-Lepra Medikament. Und natürlich passiert da auch noch heute Furchtbares bei nicht superstrikter Verhütung....

    There are more things than are dreamt of in your philosophy.

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  • Avatar von jungspund
    • jungspund

    mehr als 1000 Beiträge seit 19.08.2002

    Antwort auf Bitte das nächste Mal Korrektur lesen (lassen?) von Huhu!.

    Huhu! schrieb am 18.05.2021 23:32:

    Wie war das noch bei Contergan? Bedauerlicher Einzelfall? Ja nee, ist klar, würde doch heute keiner mehr machen.

    Richtig, würde heute keiner mehr machen. Die ganzen Test waren nämlich ein Folge des Geschehens.

    Aber eigentlich kennt ihr Hinterfrager und Besserdenker immer nur den einen Fall. Es gibt noch mehr, z.B.: Cerivastatin, Duogynon, Oxycodon. Allen gemein ist: Medikamente eingesetzt im Wohlfühlbereich.
    Und, die schädlichen Wirkungen wurden recht schnell sichtbar, da brauchte man nix "Langzeit", und das bei deutlich weniger "Therapierten".

    Denk mal drüber nach.

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  • Avatar von Suicido
    • Suicido

    mehr als 1000 Beiträge seit 14.01.2010

    Du verstehst den Art.2 Abs. 2 Satz1 GG falsch.

    Antwort auf Korrekt, aber was hat es mit dem Thema zu tun? von pewoo.

    Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Schutzrecht gegen Staatswillkür, insbesondere Folter etc. - somit also auch gegen eine (mögliche) Impfpflicht.

    Ein krankheitsfreies Leben, wie du es gern hättest, ist damit NICHT gemeint, weil sich ebendies nie umsetzen ließe.

    Und dann lies bitte mal den §28b Absatz 11 IfSG:

    (11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.

    Das heißt, mit der Gültigkeit des IfSG bei bestehender "Epidemischer Lage von nationaler Tragweite" ist dieses Grundrecht sowieso nur Makulatur.
    Sich also während dieses Status auf Art.2 Abs.2 Satz 1 GG berufen zu wollen, zumal noch im völlig falschen Kontext, ist hochgradig naiv.

    Das Posting wurde vom Benutzer editiert (19.05.2021 08:39).

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  • Avatar von Gerardo
    • Gerardo

    mehr als 1000 Beiträge seit 19.03.2019

    Antwort auf Du verstehst den Art.2 Abs. 2 Satz1 GG falsch. von Suicido.

    Impfen: Der Druck auf Kinder und Arbeitnehmer wird erhöht
    https://www.nachdenkseiten.de/?p=72308

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