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mehr als 1000 Beiträge seit 25.03.2014

Zu den indigenen Völkern der Ukraine

Entwurf
Vorgelegt vom Präsidenten der Ukraine

DAS RECHT DER UKRAINE

Zu den indigenen Völkern der Ukraine
_________________________

Die Werchowna Rada der Ukraine, um die Konsolidierung und Entwicklung der ukrainischen Nation zu fördern, sowie die Entwicklung der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität aller indigenen Völker der Ukraine, in Übereinstimmung mit der Verfassung der Ukraine und die Gesetze der Ukraine, internationale Verträge der Ukraine, ratifiziert von der Werchowna Rada der Ukraine, auf der Grundlage der Erklärung der Rechte der Nationalitäten der Ukraine, unter Berufung auf Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen, die Wiener Erklärung, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker und unter Berücksichtigung der Entschließung der Werchowna Rada der Ukraine vom 20. März 2014 № 1140-VII "Über die Erklärung der Werchowna Rada der Ukraine zur Gewährleistung der Rechte des krimtatarischen Volkes innerhalb des ukrainischen Staates" dieses Gesetz verabschiedet, das die Rechte der indigenen Völker der Ukraine und die Besonderheiten ihrer Umsetzung definiert.

Artikel 1: Der Begriff der autochthonen Bevölkerung der Ukraine
1. Das autochthone Volk der Ukraine ist eine autochthone ethnische Gemeinschaft, die sich auf dem Gebiet der Ukraine gebildet hat, Träger einer eigenen Sprache und Kultur ist, über traditionelle, soziale, kulturelle oder repräsentative Organe verfügt, sich selbst als autochthones Volk der Ukraine betrachtet, eine ethnische Minderheit innerhalb ihrer Bevölkerung darstellt und außerhalb der Ukraine keine eigene Staatsform besitzt.
2. Zu den indigenen Völkern der Ukraine, die auf dem Gebiet der Halbinsel Krim entstanden sind, gehören Krimtataren, Karaiten und Krymtschaken.
3. Die Vertretungsorgane der indigenen Völker der Ukraine sind die einschlägigen repräsentativen Einrichtungen, die von den indigenen Völkern geschaffen wurden und gemäß der Verfassung und den Gesetzen der Ukraine das Recht haben, die indigenen Völker zu vertreten und in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen (im Folgenden "Vertretungsorgane").

Artikel 2: Rechtspersönlichkeit der autochthonen Völker der Ukraine
1. Die indigenen Völker der Ukraine haben das Recht auf Selbstbestimmung in der Ukraine, ihren politischen Status im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Ukraine festzulegen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung frei zu gestalten.
2. Die indigenen Völker der Ukraine, die ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben, haben das Recht auf Selbstverwaltung in Angelegenheiten, die ihre inneren Angelegenheiten betreffen, einschließlich der Art und Weise der Bildung ihrer Vertretungsorgane, die im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Ukraine gebildet werden und handeln.
3. Die indigenen Völker der Ukraine haben das Recht, im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen der Ukraine ihre eigenen politischen, rechtlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken und gleichzeitig ihre Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erhalten.
4. Der Staat fördert die Vertretung der indigenen Völker in der Werchowna Rada der Ukraine, der Werchowna Rada der Autonomen Republik Krim und den lokalen Selbstverwaltungsorganen der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol.
5. Der Staat fördert die Bildung von Kapazitäten territorialer Gemeinschaften, die den kompakten Wohnorten der indigenen Völker der Ukraine entsprechen würden.
6. Der Staat garantiert den Schutz der indigenen Völker der Ukraine vor Völkermord oder anderen Akten kollektiver Nötigung oder Gewalt.

Artikel 3: Grundlegende Rechte der indigenen Völker der Ukraine
1. Die indigenen Völker der Ukraine und ihre Vertreter haben das Recht, kollektiv und individuell in den vollen Genuß aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu kommen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und in den von der Werchowna Rada der Ukraine ratifizierten internationalen Verträgen festgelegt sowie in der Verfassung und den Gesetzen der Ukraine vorgesehen sind.
2. Die indigenen Völker der Ukraine haben das Recht auf gleichen Rechtsschutz. Jede Diskriminierung der indigenen Völker der Ukraine bei der Ausübung ihrer Rechte ist verboten.
3. Der Staat führt Maßnahmen zur verstärkten Unterstützung der indigenen Völker der Ukraine durch - zeitlich begrenzte Maßnahmen des Staates zur Überwindung negativer sozialer, rechtlicher oder kultureller Phänomene für indigene Völker durch die Schaffung spezieller günstiger Mechanismen für die Verwirklichung der Rechte, Freiheiten und Bedürfnisse der indigenen Völker.
Maßnahmen zur verstärkten Unterstützung werden vom Ministerkabinett der Ukraine auf Antrag und nach Konsultation der Vertretungsorgane eingeführt.
4. Den indigenen Völkern der Ukraine wird das Recht auf Rechtsschutz gegen alle darauf gerichteten Maßnahmen garantiert:
1) Beraubung der Zeichen der ethnischen Zugehörigkeit und der Integrität als eigenständige Völker, Beraubung der kulturellen Werte
2) Vertreibung oder Zwangsumsiedlung von Orten mit festem Wohnsitz in jeglicher Form;
3) Zwangsassimilation oder Zwangsintegration in jeder Form;
4) Ermutigung oder Aufstachelung zum Rassenhass, zum ethnischen oder religiösen Hass gegen sie.
5. Die indigenen Völker der Ukraine bestimmen ihre eigenen nationalen Symbole und das Verfahren für ihre Verwendung in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Ukraine.
6. Die indigenen Völker der Ukraine haben das Recht, ihre Geschichte, Sprachen, Traditionen, Schrift und Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, weiterzuentwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie Objekte des materiellen und immateriellen Kulturerbes wiederherzustellen und zu erhalten.
7. Die Verleugnung der ethnischen Zugehörigkeit oder der ethnischen Identität der autochthonen Völker der Ukraine ist verboten.

Artikel 4. Kulturelle Rechte der indigenen Völker der Ukraine
1. Die indigenen Völker der Ukraine haben das Recht, ihre geistigen, religiösen und kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen, wiederzubeleben und weiterzuentwickeln sowie ihr materielles und immaterielles Kulturerbe zu bewahren.
2. Die Liste der Orte und Objekte von religiöser und kultureller Bedeutung der indigenen Völker der Ukraine, das Verfahren für die Nutzung dieser Objekte, ihre Finanzierung und die Entgegennahme von Einkünften aus solchen Tätigkeiten werden vom Ministerkabinett der Ukraine nach Konsultationen mit repräsentativen Gremien festgelegt.
3. Mit dem Ziel, die historische Toponymie der einheimischen Völker der Ukraine wiederherzustellen, legt das Ministerkabinett der Ukraine nach Konsultationen mit den Vertretungsorganen gemäß dem festgelegten Verfahren der Werchowna Rada der Ukraine Beschlussentwürfe über die Umbenennung von Siedlungen zur Prüfung vor.

Artikel 5. Bildungs- und Sprachrechte der indigenen Völker der Ukraine
1. Die indigenen Völker der Ukraine haben das Recht, eigene Bildungseinrichtungen zu schaffen oder mit Bildungseinrichtungen aller Eigentumsformen zusammenzuarbeiten, um das Studium der Sprache, Geschichte und Kultur des jeweiligen indigenen Volkes und den Unterricht in der Sprache des jeweiligen indigenen Volkes zu gewährleisten.
2. Die zentralen Exekutivbehörden legen in Zusammenarbeit mit den Vertretungsorganen das Verfahren für die Einbeziehung von Informationen über die Sprachen, die Geschichte und die Kultur der indigenen Völker der Ukraine in den Bildungsprozess im Einklang mit den Gesetzen der Ukraine im Bildungsbereich fest.
3. Der Staat garantiert die Möglichkeit, die Sprachen der indigenen Völker der Ukraine zu studieren.
4. Der Staat garantiert die Erforschung, Erhaltung und Entwicklung bedrohter Sprachen der indigenen Völker der Ukraine.

Artikel 6. Informationsrechte der indigenen Völker der Ukraine
1. Die indigenen Völker der Ukraine haben durch ihre Vertretungsorgane im Einklang mit den Gesetzen der Ukraine das Recht, ihre eigenen Massenmedien zu schaffen.
2. Der Staat kann Massenmedien unterstützen, in denen Vertretungsorgane indigener Völker unabhängig und unmittelbar mindestens 51 Prozent des genehmigten Kapitals und/oder der Stimmrechte von Anteilen (Aktien, Aktien) der Massenmedien besitzen, wenn diese Massenmedien gemäß einer Rundfunklizenz oder einer befristeten Sendeerlaubnis mindestens 50 Prozent der Sendungen in den Sprachen indigener Völker der Ukraine ausstrahlen und/oder mindestens 50 Prozent der Sendungen den Fragen der Verwirklichung der Rechte indigener Völker der Ukraine in Übereinstimmung mit diesem Gesetz widmen. Das Verfahren für die Gewährung einer solchen Unterstützung wird vom Ministerkabinett der Ukraine nach Konsultationen mit den Vertretungsorganen festgelegt.
3. Der Staat sorgt für eine angemessene Informationspolitik über die kulturelle Vielfalt der indigenen Völker der Ukraine.
4. Die staatliche Politik im Bereich der Bildung und die staatliche Informationspolitik beruhen auf den Grundsätzen der Achtung der Identität der indigenen Völker der Ukraine, ihrer Integrität als besondere ethnische Gemeinschaften und ihrer nationalen Symbole.

Artikel 7. Das Recht der indigenen Völker der Ukraine auf nachhaltige Entwicklung
1. Die indigenen Völker der Ukraine haben aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts das Recht, Prioritäten zu setzen und Strategien für die Ausübung ihres Rechts auf Entwicklung zu entwickeln. Dieses Recht umfasst die Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung staatlicher und regionaler Programme sowie anderer strategischer und programmatischer Dokumente auf der Grundlage einer freien, vorherigen und informierten Zustimmung zu Fragen, die die Rechte und legitimen Interessen der indigenen Völker der Ukraine betreffen, sowie zu Prozessen der Integration in die ukrainische Gesellschaft.
2. Die indigenen Völker der Ukraine arbeiten über ihre Vertretungsorgane mit den staatlichen Behörden und den lokalen Selbstverwaltungsorganen in Fragen des Umweltschutzes zusammen, um eine wirksame und gerechte Nutzung von Land, Wasser, Wald und anderen natürlichen Ressourcen auf dem Gebiet der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu gewährleisten. Das Verfahren für dieses Zusammenwirken wird vom Ministerkabinett der Ukraine nach Konsultationen mit den Vertretungsorganen festgelegt.
3. Die indigenen Völker haben das Recht, einen Teil der Einnahmen, die die Haushalte aller Ebenen aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen auf dem Gebiet der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol erhalten, für die Bedürfnisse der indigenen Völker der Ukraine zu verwenden, die in diesem Gesetz festgelegt sind. Das Verfahren für die Zuweisung eines Teils der Einnahmen, die den Haushalten aller Ebenen aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen auf dem Gebiet der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zufließen, für die Bedürfnisse der indigenen Völker der Ukraine, wie in diesem Gesetz festgelegt, wird durch das Haushaltsgesetzbuch der Ukraine bestimmt.
4. Das Verfahren für die Reservierung von landwirtschaftlichen und anderen Flächen für Vertreter der indigenen Völker der Ukraine, die in das Gebiet der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zurückkehren, sowie für die Zuweisung von Grundstücken und deren Registrierung wird vom Ministerkabinett der Ukraine nach Konsultationen mit den Vertretungsorganen festgelegt.

Artikel 8. Rechtsstatus der Vertretungsorgane
1. Vertretungsorgane erwerben und verlieren die Rechte und Pflichten, die in diesem und anderen Gesetzen der Ukraine vorgesehen sind, nachdem das Ministerkabinett der Ukraine einen Beschluss über die Festigung ihres Rechtsstatus oder dessen Entzug gefasst hat. Der Entwurf eines solchen Beschlusses wird dem Ministerkabinett der Ukraine von dem zentralen Exekutivorgan vorgelegt, das für die Gestaltung und Umsetzung der staatlichen Politik im Bereich der interethnischen Beziehungen, der Religion und des Schutzes der Rechte der nationalen Minderheiten der Ukraine zuständig ist.
2. Die Gesetze und Beschlüsse der Exekutivbehörden über die Entwicklung der Sprachen, der Kultur, die Gewährleistung des Rechts der indigenen Völker der Ukraine auf Bildung in der Sprache des indigenen Volkes, die Tätigkeit der Massenmedien in den Sprachen der indigenen Völker der Ukraine und die Integration der indigenen Völker der Ukraine werden nach Konsultationen mit den Vertretungsorganen erlassen. Das Verfahren für die Durchführung von Konsultationen der Exekutivbehörden mit den Vertretungsorganen wird vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt.
3. In den in diesem und anderen Gesetzen der Ukraine vorgesehenen Fällen, in denen Konsultationen mit Vertretungsorganen erforderlich sind, werden diese Konsultationen mit Vertretungsorganen derjenigen indigenen Völker der Ukraine durchgeführt, deren Rechte, Interessen und Pflichten von der aufgeworfenen Frage betroffen sind.
4. Verfügen die indigenen Völker der Ukraine nicht über ein Vertretungsorgan oder hat ein solches Vertretungsorgan nicht die nach dem Verfahren des ersten Teils dieses Artikels erworbene Rechtsstellung, so finden keine Konsultationen statt.

Artikel 9. Bereitstellung von Ressourcen für die Vertretungsorgane
1. Die indigenen Völker der Ukraine, vertreten durch ihre Vertretungsorgane, haben das Recht auf Zugang zu finanzieller, technischer, karitativer und humanitärer Hilfe von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen, juristischen und natürlichen Personen im Einklang mit den Gesetzen der Ukraine.
2. Die in diesem Gesetz vorgesehene finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der Vertretungsorgane wird aus dem Staatshaushalt der Ukraine im Rahmen eines gesonderten Haushaltsprogramms bereitgestellt. Der Finanzbedarf der Vertretungsorgane wird jährlich auf deren begründeten Antrag hin ermittelt. Das Verfahren für die Berichterstattung über die aus dem Staatshaushalt der Ukraine erhaltenen Mittel wird vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegt und sieht die Veröffentlichung von Informationen über Einnahmen und Ausgaben vor.
3. Die Vertretungsorgane veröffentlichen vierteljährlich auf ihren Websites Informationen über die in Teil 2 dieses Artikels vorgesehene finanzielle Unterstützung, die von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen, juristischen und natürlichen Personen erhaltene finanzielle, technische, karitative und humanitäre Unterstützung sowie über deren Verwendung.
In Ermangelung einer Website eines Vertretungsorgans werden Informationen über finanzielle, technische, karitative und humanitäre Hilfe, die indigene Völker der Ukraine von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen, juristischen und natürlichen Personen erhalten haben, sowie über deren Verwendung vierteljährlich vom Vertretungsorgan an das zentrale Exekutivorgan weitergeleitet, das für die Gestaltung und Umsetzung der staatlichen Politik im Bereich der interethnischen Beziehungen, der Religion und des Schutzes der Rechte nationaler Minderheiten der Ukraine zuständig ist; dieses veröffentlicht sie auf seiner eigenen Website.

Artikel 10. Internationale Vertretung der indigenen Völker der Ukraine
1. Der Staat fördert die Entwicklung der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität der autochthonen Völker der Ukraine und sorgt für die Befriedigung der nationalen, kulturellen und sprachlichen Bedürfnisse ihrer außerhalb der Ukraine lebenden Vertreter.
2. Vertreter der indigenen Völker der Ukraine können im Einvernehmen mit ihren Vertretungsorganen in Delegationen der Ukraine aufgenommen werden, die an der Arbeit internationaler Organisationen, an internationalen Konferenzen und internationalen Verhandlungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten der indigenen Völker teilnehmen.
3. Vertretungsorgane können ihre Vertreter zur Teilnahme an der Arbeit einer internationalen Organisation, ihres Organs und einer internationalen Konferenz entsenden, sofern die Geschäftsordnung einer solchen internationalen Organisation, ihres Organs und einer internationalen Konferenz die Möglichkeit einer unabhängigen Teilnahme von Vertretern der indigenen Völker der Ukraine vorsieht.

Artikel 11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme des dritten Teils von Artikel 7, der nach der Rückkehr des vorübergehend besetzten Gebiets der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol unter die allgemeine Gerichtsbarkeit der Ukraine in Kraft tritt.
2. Einführung der folgenden Änderungen in Artikel 19 des Gesetzes der Ukraine "Über Fernsehen und Rundfunk" (Bulletin der Werchowna Rada der Ukraine, 2006, Nr. 18, S. 155; 2020, Nr. 43, S. 371)
a) In Teil 2 werden nach den Worten "Behörden" die Worte "mit Ausnahme der in Teil 6 dieses Artikels vorgesehenen" eingefügt;
b) den Artikel durch den sechsten Teil wie folgt zu ergänzen:
"6. Der Staat kann Massenmedien unterstützen, in denen Vertretungsorgane indigener Völker unabhängig und direkt mindestens 51 Prozent des genehmigten Kapitals und/oder der Stimmrechte von Anteilen (Aktien, Aktien) der Massenmedien besitzen, wenn diese Massenmedien gemäß der Rundfunklizenz oder der vorübergehenden Sendeerlaubnis mindestens 50 Prozent in den Sprachen der indigenen Völker der Ukraine senden und/oder mindestens 50 Prozent ihrer Sendungen den Fragen der Verwirklichung der Rechte der indigenen Völker der Ukraine gemäß dem Gesetz der Ukraine widmen
3. Das Ministerkabinett der Ukraine innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Angleichung der ukrainischen Gesetze an dieses Gesetz und Vorlage bei der Werchowna Rada der Ukraine
ihre normativen Rechtsakte mit diesem Gesetz in Einklang zu bringen;
die Annahme der in diesem Gesetz vorgesehenen normativen Rechtsakte sicherzustellen;
dafür zu sorgen, dass die Ministerien und andere zentrale Exekutivorgane ihre normativen Rechtsakte, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, überarbeiten und aufheben.

Der Vorsitzende der Werchowna
Rat der Ukraine

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  1. - teutolith -50 Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
    1. unbekannter Benutzer 9 Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
      1. teutolith -30 Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
        1. unbekannter Benutzer 10 Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
          1. teutolith 10 Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
            1. teutolith 0 Zu den indigenen Völkern der Ukraine
            2. tertium non datur 0 Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
              1. teutolith -10 Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
                1. 70PS -10 Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
                  1. teutolith   Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
    2. 70PS   Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
      1. bonnyscott   Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
        1. 70PS   Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
        2. 70PS   Re: Antony Blinken vor dem UN-Sicherheitsrat
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