Diese Akten gehören in das Bundesarchiv, wer sich nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält, begeht eine Straftat: Das Strafgesetzbuch spricht hier von Verwahrungsbruch.
Dem StGB kann ich nicht entnehmen, dass die Akten zwingend ins Bundesarchiv gehören.
Der §133 redet von Schriftstücken, die "ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind". Das heißt, es ist möglich, dass eine Person solche Schriftstücke verwahrt.
Verwahrungsbruch liegt dann vor, wenn die Akten "der dienstlichen Verfügung" entzogen sind. Diese dienstliche Verfügung kann offenbar auch dann noch vorhanden sein, wenn sich die Akten in einem privaten Keller befinden, weil sie einer Person dienstlich in Verwahrung gegeben wurden, denn sonst müsste man diesen Umstand im §133 garnicht erwähnen.
In Deutschland jedoch haben Bundeskanzler und hohe politische Entscheidungsträger am Ende ihrer Dienstzeit diese Akten mit nach Hause genommen. Wohlgemerkt: Originale und Dokumente mit einem Geheimhaltungsgrad. Das war immer schon strafbar.
Das ist der Punkt, den es zu belegen gilt.
"Normale" Beamte, [...], mussten beim Ausscheiden eine Erklärung unterschreiben, dass sie "kein Material im unmittelbaren und mittelbaren Besitz" behalten, sondern alles dem
"Dienstnachfolger oder der Registratur übergeben" haben. Aber, wie gesagt, wer einen
politischen Posten bekleidete, hielt sich nicht dran – und ging straflos aus.
Hier wird unterstellt, dass auch der Bundeskanzler beim Ausscheiden diese Erklärung unterschreiben musste, aber sich anschließend nicht daran hielt. Das bedarf eines Belegs.
Dass die Autorin sämtliche Prozesse verloren hat, ist für mich ein Indiz, dass sie ihr Anliegen evtl. nicht ausreichend begründen kann, und dass sich ihre persönliche Rechtsauffassung nicht mit der der Gerichte deckt. Dass in den USA andere Gesetze gelten, ist kein Argument.