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  • Kaschuge

mehr als 1000 Beiträge seit 13.10.2014

§ 270 BGB, Zahlungsort

§ 270 BGB, Zahlungsort

1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Ist ein uralter Rechtsgrundsatz: Geldschuld ist eine Bringschuld, und eine gelieferte Ware gilt dann als bezahlt, wenn das Geld im Macht-/Verfügungsbereich des Gläubigers angekommen ist.

Der Gläubiger muss über das Geld bzw. das Konto, auf das gezahlt wird, verfügen können.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.04.2022 12:08).

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  1. - Kaschuge 79 § 270 BGB, Zahlungsort
    1. faltenrock 75 Ach Quatsch...
    2. unbekannter Benutzer -30 BGB ist irrelevant
      1. Daniel Unruh -10 EU-Recht geht vor
        1. shinji-akari 60 Re: EU-Recht geht vor
        2. unbekannter Benutzer   Re: EU-Recht geht vor
        3. Kaschuge 80 Re: EU-Recht gilt in der EU, nicht zwischen der EU und Drittstaaten
          1. unbekannter Benutzer -30 Re: EU-Recht gilt in der EU, nicht zwischen der EU und Drittstaaten
            1. thepiman   Re: EU-Recht gilt in der EU, nicht zwischen der EU und Drittstaaten
              1. unbekannter Benutzer   Re: EU-Recht gilt in der EU, nicht zwischen der EU und Drittstaaten
        4. Fortazz 30 Re: EU-Recht geht vor
      2. Kaschuge 30 Re: BGB ist nur ein Beispiel
        1. shinji-akari   Re: BGB ist nur ein Beispiel
        2. unbekannter Benutzer   Re: BGB ist nur ein Beispiel
    3. shinji-akari 40 Re: § 270 BGB, Zahlungsort
      1. Kaschuge   Re: § 270 BGB, Zahlungsort
        1. unbekannter Benutzer   Re: § 270 BGB, Zahlungsort
    4. pewoo -70 Zahlungsmodalitäten sind vertraglich geregelt.
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