Die Aussage von Spahn ist vom Gericht bereits widerlegt worden:
"Keine Sonderregelungen für Geimpfte
Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige entfalle auch nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der aktuellen Absonderungsverordnung davon abgesehen, Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinn des § 2 Nr. 7 IfSG."
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-neustadt-keine-quarantaene-verkuerzung-fuer-geimpftes-aerzteehepaar#:~:text=Ein%20gegen%20Corona%20geimpftes%20Ärzteehepaar,vollständigem%20Impfschutz%20nicht%20infektiös%20erkranken.