schaue sich Habart als Chef vom BvG an. Dann noch die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft.
Zu guter Letzt muss ich euch leider die Hoffnung auf strafrechtliche Verfolgung der Maßnahmen Politiker nehmen:
Paragraph 129 StGb
https://dejure.org/gesetze/StGB/129.html
interessant ist folgender Passus:
"...Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
Persilschein also vorab.