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  • Adminstrator

mehr als 1000 Beiträge seit 07.10.2019

Doch doch ...

Zitat:

2. Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

https://www.epochtimes.de/assets/uploads/2021/04/Infektionsschutzgesetz-Entwurf-8-Uhr-1.pdf_bn-230236143-1.pdf

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