Zitat:
2. Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
https://www.epochtimes.de/assets/uploads/2021/04/Infektionsschutzgesetz-Entwurf-8-Uhr-1.pdf_bn-230236143-1.pdf