Es gibt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Demonstrationsrecht auf Flughäfen und Bahnhöfen.
Die Wahrnehmung des Rechts auf eine Demonstration auf dem Flughafengelände wollte der Betreiber eines Flughafens mit dem Verweis, es handele sich bei ihm um eine privatrechtliche Gesellschaft, mit Bezug auf sein Hausrecht verhindern.
Aus Karlsruhe hieß es dazu lapidar, dass der Eigentümer des Betreibers mehrheitlich die öffentliche Hand sei. Die Rechtsform der Gesellschaft sei völlig gleichgültig: die Mitarbeiter und die Gesellschaft seien als Staatsunternehmen (zum Staat zählen auch die Kommunen) im besonderen Maße den Grundrechten verpflichtet.
Ich sehe das im Falle Würzburgs genauso: Prostitution ist in Deutschland legal. im Lied wird also nichts Illegales verherrlicht. Layla mag zwar nicht allen gefallen, nichtsdestotrotz ist es zudem Kunst, so wie auch von Frauen ausgestellte Bilder von Vulven ja derzeit ein Kunsttrend sind.
Kunstfreiheit ist ein hohes Gut, das die Stadt mit dem Verbot des Liedes missachtet.
Da gibt es nichts zu beschönigen. Es handelt sich mMn. beim Verbot von Layla um Zensur und somit um eine Bedrohung der FDGO durch kommunale Bürokratie.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (24.07.2022 17:29).