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  • ratwol22

mehr als 1000 Beiträge seit 22.02.2022

Grundrechte und Vereinsverbot

Grundrechte sind nicht "ius cogens" (zwingendes Recht).
Grundrechte sind "ex aequo" (gleichrangig).

Grundrechte sind deshalb nicht zwingendes Recht, weil es Zahlreiche Grundrechte gibt und eine hierarchische Einteilung derselben nicht vorgenommen wird (Gleichrangigkeit).
So wird in der Rechtsprechung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz (schonender Ausgleich) eine Abwägung der Grundrechte vorgenommen, wenn zwei Grundrechte miteinander kollidieren. Dabei weicht nicht ein Grundrecht dem anderen, sondern seine Wirkung wird nur in dem Umfang beschränkt, der unvermeidlich ist.
Ein praktisches Beispiel sind die staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie, bei der die beiden Grundrechte Gesundheitschutz und allgemeine Handlungsfreiheit miteinander kollidierten.

Ein Verbot von Organisationen (die keine politischen Parteien sind) gemäß dem § 3 Vereinsgesetz ist kein Entzug von Grundrechten. Eine Verwirkung von Grundrechten darf ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Maßgeblich ist dabei der Art. 18 GG.
Ob mit dem Verbot ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG vorliegt, kann nur auf dem Verwaltungsgerichtsweg festgestellt werden.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.07.2024 17:24).

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  • Avatar von Kerntot
    • Kerntot

    mehr als 1000 Beiträge seit 21.07.2010

    Antwort auf Grundrechte und Vereinsverbot von ratwol22.

    ratwol22 schrieb am 18.07.2024 17:06:

    Grundrechte sind nicht "ius cogens" (zwingendes Recht).
    Grundrechte sind "ex aequo" (gleichrangig).

    Grundrechte sind deshalb nicht zwingendes Recht, weil es Zahlreiche Grundrechte gibt und eine hierarchische Einteilung derselben nicht vorgenommen wird (Gleichrangigkeit).
    So wird in der Rechtsprechung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz (schonender Ausgleich) eine Abwägung der Grundrechte vorgenommen, wenn zwei Grundrechte miteinander kollidieren. Dabei weicht nicht ein Grundrecht dem anderen, sondern seine Wirkung wird nur in dem Umfang beschränkt, der unvermeidlich ist.
    Ein praktisches Beispiel sind die staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie, bei der die beiden Grundrechte Gesundheitschutz und allgemeine Handlungsfreiheit miteinander kollidierten.

    Ein Verbot von Organisationen (die keine politischen Parteien sind) gemäß dem § 3 Vereinsgesetz ist kein Entzug von Grundrechten. Eine Verwirkung von Grundrechten darf ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Maßgeblich ist dabei der Art. 18 GG.
    Ob mit dem Verbot ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG vorliegt, kann nur auf dem Verwaltungsgerichtsweg festgestellt werden.

    Ich bin kein Jurist, aber war Comcact nicht eine GmbH bzw mehrere? Kann man da einfach festlegen, dass sie jetzt ein Verein sind, ohne das es dafür eine Anmeldung und einen Eintrag im Vereinsregister gibt? Wenn das so einfach ist, dann kann man auch Cola zum Schaumwein erklären und Schaumweinsteuer erheben.

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