Wasserstoff, Rote Khmer und Cannabis-Regeln im Straßenverkehr

Drei Fragen aus dem Forum. Eine Telepolis-Kolumne.

Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) schreibt Wasserstoff eine wichtige Bedeutung für den motorisierten Individualverkehr zu. Darüber wurde in den letzten Wochen breit berichtet. In einem Leserbrief an Telepolis wird der Artikel "Willkommen in Deutschlands schöner neuer Wasserstoffwelt" von David Goeßmann kritisiert. Goeßmann hatte geschrieben:

Daher warnen immer mehr Experten davor, dass eine auf Wasserstoff ausgerichtete Energiewirtschaft die Emissionen sogar noch erhöhen wird. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU), ein Beratungsgremium der Bundesregierung, hat beispielsweise erklärt, dass Wasserstoff "keine übergeordnete Rolle" bei der Lösung der Klimakrise spielen kann.


David Goeßmann, Telepolis

Neben anderer Kritik am Artikel hält der Leser dieses Zitat für verkürzt und damit verfälschend. Der ganze Absatz in der Stellungnahme des SRU vom Juni 2021 lautet: "

Wasserstoff ist ein wichtiger Baustein für das Erreichen der langfristigen Klima- und Umweltziele. Er kann jedoch keine übergeordnete, sondern vielmehr eine ergänzende Rolle übernehmen. Dazu sollte Wasserstoff unter Einbeziehung von Umweltkriterien und Sozialstandards – dunkelgrün – hergestellt und effizient im Gesamtsystem genutzt werden.


SRU

Doch etwas anderes behauptet Goeßmann gar nicht in seinem Artikel, vielmehr kritisiert er explizit, dass neben Bereichen, in denen Wasserstoff (beziehungsweise damit hergestellte synthetische Kraftstoffe) als Ersatz von fossilen Brennstoffen nahezu alternativlos sein wird, nämlich in der Stahlindustrie, der Schifffahrt und der Luftfahrt, Wasserstoff (bzw. damit produzierte E-Fuels) auf Wunsch des Verkehrsministers auch für Autos mit Verbrennungsmotor zur Verfügung stehen sollen.

Das wäre nun eine Verschwendung des knappen Guts (grüner) Wasserstoff und vor allen Dingen ineffizient. In der Stellungnahme des SRU heißt es zu den Antriebsarten von Pkw explizit:

Zwischen den verschiedenen Antrieben ergeben sich erhebliche Unterschiede im Wirkungsgrad über die gesamte Herstellungs- und Prozesskette (sog. Well-to-Wheel-Effizienz, s. beispielhaft für Pkw Abb. 10). Der gleiche Primärenergieeinsatz führt bei einem batterieelektrischen Fahrzeug zu einem Vielfachen der Reichweite eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor und E-Fuels. Aufgrund der Umwandlungsverluste und des geringen Wirkungsgrades erreichen E-Fuels häufig erst bei 70 bis 80 % erneuerbarer Energien am verwendeten Strommix einen Klimavorteil gegenüber fossilen Kraftstoffen (...).

Zumindest im kommenden Jahrzehnt werden sowohl die verfügbaren globalen Liefermengen an grünem Wasserstoff (...) als auch die Synthesekapazität von E-Fuels noch sehr begrenzt sein. Diese Kraftstoffe sollten deshalb mit steigender Verfügbarkeit dort zum Einsatz kommen, wo keine volkswirtschaftlich günstigeren und ökologisch sinnvolleren Alternativen zur Verfügung stehen.


SRU

Auch die von der FDP geforderte "Technologieneutralität" hält der SRU für nicht angebracht: "Ein rein technologieneutraler Ansatz vernachlässigt jedoch sektorale Pfadabhängigkeiten, die der vorherrschenden Antriebstechnologie des Verbrennungsmotors zugutekommen", heißt es in der Stellungnahme. "Die verbrennungsmotorgetriebene Mobilität stellt in diesem Sinne ein stabiles sozio-technisches System dar, das beispielsweise von der existierenden Infrastruktur wie Tankstellen profitiert (SRU 2017, S. 108)."

Anerkennung der Regierung der Roten Khmer durch den Westen?

Auf den Artikel "Die Roten Khmer und der Westen" von Christoph Jehle antwortet ein User:

Unterschlagen wird in diesem ansonsten detaillierten Artikel die Kleinigkeit, dass die USA das Mördersystem der "Roten Khmer" und Pol Pots durchaus unterstützten. Nachdem sich die Khmer militärisch gegen Vietnam wandten, das schließlich gezwungen war, mit eigenen Kräften in Kambodscha einzurücken, um Pol Pot zu stürzen, nahmen die USA Partei für die Khmer und sahen in ihnen "eine nicht kommunistische Widerstandstruppe" wie auch die "einzige legitime Regierung".
Forenkommentar

Als Beleg wird ein Spiegel-Artikel angeführt. Demnach wehte die von den Roten Khmer entworfene Nationalflagge des "Demokratischen Kampuchea" bis zum Jahr 1992 auf dem UNO-Gebäude in New York.

Laut Autor Christoph Jehle war diese Anerkennung für die weitere Entwicklung Kambodschas jedoch weniger bedeutend als der Aufstieg des heute seit Jahrzehnten amtierenden Ministerpräsidenten Hun Sen.

Die Anerkennung der Regierung der Roten Khmer durch den Westen nach ihrer Vertreibung aus Phnom Penh war eine vergleichsweise kurze Epoche. Viel wichtiger erscheint die im Text aufgeführte Entwicklung, die dazu führte, dass nur fünf Führungsfiguren der Roten Khmer angeklagt wurden. Bei allen anderen hat man von einer Anklage abgesehen.

Teile der Roten Khmer, unter ihnen Hun Sen hatten sich zur Zeit der Herrschaft Pol Pots der Ende 1978 von Vietnam gegründeten Vereinigten Bewegung zur Rettung Kambodschas (VBRK) angeschlossen, welche die Invasion nach Kambodscha vorbereiten sollte. Nach dem Sturz Pol Pots im Januar 1979 und der Vertreibung der Roten Khmer aus der Hauptstadt Phnom Penh wurde Hun Sen Außenminister der Volksrepublik Kampuchea. Seit 1985 ist er Premierminister von Kambodscha und führt das Land mit eiserner Hand und zum wirtschaftlichen Vorteil seiner Familie.

1993 erzielte die Partei Hun Sens bei den von den Vereinten Nationen beaufsichtigten Wahlen das zweitbeste Wahlergebnis und wurde neben Prinz Norodom Ranariddh, dem zweiten Sohn von König Norodom Sihanouk und Königin Monineath zum zweiten Ministerpräsidenten ernannt. Hun Sen setzte seinen Co-Ministerpräsidenten durch einen Staatsstreich im Jahre 1997 ab. Nach 38 Jahren im Amt bereitet Hun Sen inzwischen mit der Kandidatur seines Sohnes Hun Manet die Etablierung einer Familiendynastie vor.

Hinzuzufügen bleibt vielleicht noch, dass die USA 2018 aufgrund "demokratischer Rückschritte" in Kambodscha ihre Unterstützung für das Land strichen. Tatsächlich mag es dabei aber auch um die US-amerikanische Mutmaßung gegangen sein, dass Kambodscha dem chinesischen Militär Zugang zu Militärbasen im Land verschaffen würde. Doch unlängst umwarben die USA wieder die ASEAN-Staaten, zu denen auch Kambodscha zählt. Dabei dürfte es vor allem darum gehen, den Einfluss Chinas in der Region zurückzudrängen.

Wird Autofahren nach Cannabis-Konsum erlaubt?

Im Artikel "Ampel-Regierung will Cannabis-Social-Clubs" stellt Claudia Wangerin die Pläne der Bundesregierung für eine Teillegalisierung des Cannabiskonsums vor. Einige Leser:innen werfen im Forum die Frage auf, ob damit auch Neuregelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sind, zum Beispiel hier:

Bisher war doch das große Problem: Nach dem Genuss konnte man bis zu mehreren Wochen mit einem positiven Testergebnis rechnen. Deshalb hat man ja besser die Finger davon gelassen wenn man "irgendwann" noch ein Fahrzeug bewegen wollte.

Ist das Problem damit auch gelöst?

Oder darf ich das Zeug jetzt zwar legal besitzen / rauchen aber dann nie wieder fahren?


Forenkommentar

Bislang ist in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes geregelt:

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


Aus: § 24a StVG

Zu den in der Anlage aufgelisteten berauschenden Mitteln zählt Cannabis mit dem Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). Ein Grenzwert ist in der Anlage nicht angegeben, jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) "in seinem Beschluss vom 14.02.2017 - Az. 4 StR 422/15 - entschieden, dass bei einer den sogenannten analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml erreichenden Tetrahydrocannabinol (THC)-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geschlossen werden kann.

In einer Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste das Bundestags heißt es dazu:

Ausnahmsweise stellt das Verhalten des Betroffenen keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die festgestellte Substanz, wie beispielsweise Cannabis, ausschließlich durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels in das Blut gelangt ist und die Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnet wurde (§ 24 Abs. 2 Satz 3 StVG). Ein aufgrund ärztlicher Verschreibung erlaubter Konsum von Cannabis lässt aber unter bestimmten Umständen die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften nicht entfallen.
Aus: Kurzinformation – Verkehrstüchtigkeit unter dem Einfluss von Cannabis-Medikation / Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung)

Dies gelte bei einer nachgewiesenen Fahrunsicherheit oder -untüchtigkeit, schreiben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags.

Von Seiten der Bundesregierung ist in den vorgelegten Eckpunkten bislang nur zu lesen:

Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.


Aus den Eckpunkten der Bundesregierung

In Hinblick auf die Grenzwerte lässt sich momentan also nur abwarten – bis dahin gelten wohl der §24a und der etablierte Grenzwert. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat bereits 2022 empfohlen, den Grenzwert für Cannabis im Blut heraufzusetzen:

Der aktuell angewandte Grenzwert von 1,0 ng THC pro ml Blutserum liegt so niedrig, dass er den Nachweis des Cannabiskonsums ermöglicht, aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulässt. Dies führt in der Praxis dazu, dass in einem nicht vertretbaren Umfang Betroffene sanktioniert werden, bei denen sich eine "Wirkung" im Sinne einer möglichen Verminderung der Fahrsicherheit aus wissenschaftlicher Sicht nicht tragfähig begründen lässt. Der Arbeitskreis empfiehlt, dem Gesetzgeber aufzugeben, den derzeit angewandten Grenzwert für die THC-Konzentration von 1,0 ng THC pro ml Blutserum angemessen heraufzusetzen.


Aus den Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags 2022